CSC Landshut

Die Webseite befindet sich im Aufbau. Inhalte sind möglicherweise noch nicht richtig dargestellt. In jedem Fall solltest du dich an die geltenden Gesetze halten. Der Verein, der am Ende auch den gemeinschaftlichen Anbau zum Ziel hat, stellt laut Neubrandenburger Staatsanwaltschaft rechtlich gesehen kein Problem dar. „Einen Verein bereits im Vorlauf einer möglichen Gesetzgebung zu gründen, ist erst mal nichts Verbotenes“, sagte Oberstaatsanwalt Andreas Lins auf Nordkurier–Nachfrage.

CSC-Landshut

Satzung

Präambel

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des Cannabis Social Club Landshut ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist. Da der Anbau von TCH-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf in Deutschland zurzeit noch verboten ist, und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-KonsumentInnen und PatientInnen einzusetzen für:

Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst. Der Cannabis Social Club Landshut heißt als Mitglieder erwachsene Cannabis-Nutzer willkommen, die an einer sicheren Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards unter Ausschluss der Öffentlichkeit interessiert sind, und für eine Veränderung in der Drogenpolitik eintreten. Das umfasst sowohl medizinische Anwender*innen, als auch Genusskonsument*innen.
In diesem Sinne gibt sich der Cannabis Social Club Landshut (CSC Landshut) seine Satzung.

  1. Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Landshut
  2. Er hat seinen Sitz in Landshut und soll einen Eintrag im Vereinsregister bekommen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu verschiedenen Sorten Cannabis ermöglicht werden.
Der Verein setzt sich für eine Beendigung der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabismärkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen ein.
Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel ein. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz der öffentlichen Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen auch an Schulen anbieten.
Der Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.

  1. Mitglieder des CSC Landshut können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang. Ausdrücklich nimmt der Verein gerne auch Bewerbungen von natürlichen Personen an, die wegen einer Verurteilung für Cannabis Besitz, Anbau, Handel oder Schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind.
  2. Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand. (Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat der Bewerber/die Bewerberin das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.)
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Bei Anrufung einer Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
  5. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe an Minderjährige von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss. Der Verein sieht sich in dem Fall mit sofortiger Wirkung von allen Verpflichtungen gegenüber dem Mitglied befreit.
  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
  3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
  4. Bei der Sortenwahl werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nutzen, bevorzugt. Ebenso in der Versorgung. Alle Mitglieder zuverlässig mit sicherer Qualität zu versorgen ist das Ziel, beim Cannabis Anbau gibt es jedoch immer Unwägbarkeiten, die eine Kalkulation zunichtemachen können. In dem Fall werden die Patient*innen bevorzugt. Im anderen Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert und der Vorstand plant das weitere Vorgehen, worüber die Mitgliederversammlung abstimmt.
  1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Einnahmen erzielt der Verein durch a) Beiträge b) Veranstaltungserlöse c) Verkauf von Fanartikeln d) Spenden
  4. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben.
  5. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.


I. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl
    b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
    f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    g) der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind
    h) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
    j) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats
  3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
  5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
  7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.

 

II. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzer*innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. 5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
  5. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.


III. Der Anbaurat

  1. Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens acht gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
  2. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  3. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt.
  4. Die Aufgaben des Anbaurats sind:
    a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
    b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern
    c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte
  5. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
  6. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
  7. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Bei Auslösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
    – Palette e. V.
    – Aktive Suchthilfe e. V.
    – H.A.N.F. e.V.